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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Sämtliche verwendete Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).

 

§1 Anwendungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Heilpraktikerin für Psychotherapie und dem Klienten als Behandlungsvertrag im Sinne des §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot der Heilpraktikerin für Psychotherapie durch schlüssiges Handeln annimmt und sich an sie zum Zwecke der Psychotherapie wendet.

3.  Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen erhalten.

 

§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

1. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt die Leistungen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, in den genannten Räumen. Der Ersttermin dauert in der Regel 90 Minuten jede weitere Behandlungseinheit dauert 60 Minuten.

2. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

3.Der Klient übernimmt jederzeit die Verantwortung für sein Handeln. Die Behandlung des Heilpraktikers für Psychotherapie ersetzt keine Behandlung durch einen Arzt. Der Klient ist aufgefordert, bei Beschwerden mit Krankheitswert selbständig einen Arzt zu konsultieren.

 

§ 3 Honorar, Rechnung, Kostenerstattung

1. Der Klient zahlt für eine psychotherapeutische Behandlung das Honorar entsprechend der Preisliste auf alenahauser,de. Der Betrag soll fristgemäß nach Rechnungsstellung auf das Bankkonto der Heilpraktikerin für Psychotherapie überwiesen werden oder im Anschluss der Behandlung in bar gezahlt werden.

2.Die Leistungen in dieser Praxis sind Privatleistungen und der Klient ist darüber informiert, dass in einer Praxis für Psychotherapie nach dem HeilprG generell keine Zulassung zu gesetzlichen Krankenkassen besteht.

3. Der Klient leitet eigenverantwortlich Kostenerstattungsverfahren mit möglichen Leistungsträgern ein und informiert sich selbständig über mögliche Bezuschussungen. Eine Nichterstattung oder eine Teilerstattung durch Kostenträger (Private Krankenkasse) hat keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar.

4. Fest vereinbarte Behandlungstermine, die nicht in Anspruch genommen werden, werden mit einem Ausfallhonorar von 50 Euro in Rechnung gestellt. Diese Zahlungspflicht tritt nicht ein, wenn der Termin fristgerecht mindestens 24 Std. vorher abgesagt wurde, oder wenn der Klient ohne sein Verschulden, zum Beispiel im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, nicht erscheinen kann.

§ 4 Kündigung

Der abgeschlossene Behandlungsvertrag kann jederzeit gekündigt werden.

§ 5 Schweigepflicht

1. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie unterliegt der Schweigepflicht. Sie behandelt die Klienten-Daten vertraulich und erteilt bezüglich der Behandlung sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.

2. Die Schweigepflicht betrifft jedoch nicht die Vereitelung oder Verfolgung von mutmaßlichen Straftaten oder den Schutz höherer Rechtsgüter. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker für Psychotherapie kein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte.

3. Im Falle der Ankündigung suizidaler Handlungen und fehlender Fähigkeit / Bereitschaft zur Aufnahme des Kontaktes mit einem Arzt oder einer Klinik wird die Heilpraktikerin für Psychotherapie unverzüglich die zuständigen Behörden einschalten, um eine Gefährdung des Klienten oder anderer Menschen möglichst abzuwenden.

4 Absatz 1 kann ferner ausgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Behandlung persönliche Angriffe gegen die Heilpraktikerin für Psychotherapie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten bzw. schützen kann.

 

§ 6 Dokumentation und Datenschutz

1. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie dokumentiert und archiviert den Verlauf und relevante Erkenntnisse der Behandlungsgespräche. Hierzu gehören Anamnesebogen, themenspezifische Fragebögen und Notizen zu Inhalten, Ergebnissen und Vereinbarungen aller Behandlungsgespräche. Ebenso speichert die Heilpraktikerin für Psychotherapie die personenbezogenen Daten des Klienten, soweit es zur Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich ist.

2. Die Heilpraktiker für Psychotherapie verpflichtet sich, alle Dokumente nur ihr zugänglich aufzubewahren. Der Klient erklärt sich mit der Erhebung und Archivierung der entsprechenden Daten einverstanden.

3. Bei Fernsitzungen bedarf es für Aufzeichnungen im Rahmen der Sitzung, in jedem Fall der vorherigen Zustimmung beider Seiten. Gleiches gilt dann auch für die spätere Verwendung der Aufzeichnung. Sollte es keine vorherige Vereinbarung geben, sind Aufzeichnungen für beide Seiten nicht erlaubt.

 

§7 Mitwirkung des Klienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte ablehnt, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Gerichtsstand, Augsburg

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